Satzung des Badminton Sportclub Westerenger e. V.

§ 1 Name - Sitz - Zweck
Der Badminton-Sportclub (BSC) Westerenger, der aus der am 10.07.1986 im TUS Westerenger 1945 e.V. gegründeten Badminton-Abteilung am 27.03.1993 gegründet wurde, hat seinen Sitz in Enger-Westerenger im Kreis Herford. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Sportclub ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Herford eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.v.“. Gründung erfolgt ab 01.07.1993. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Sportclubs ist die Förderung des Sports, insbesondere des Badmintonsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Sportclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Sportclubs dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sportclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 1a Clubfarben / Emblem Die Clubfarben sind Blau/Weiß. Das Emblem ist :

§ 2 Mittel zur Föredung des Sports
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten : 1. Abhaltung und Durchführung von regelmäßigen, methodisch geordneten Übungsstunden der im Sportclub betriebenen Sportarten. 2. Anschaffung und Erhaltung von durch Absatz 1 benötigten Geräten, Räumen und Anlagen usw. 3. Ausbildung und Schulung von zur sachgemäßen Leitung der im Sportclub betriebenen Sportarten erforderlichen Personen und der Beschaffung der hierzu notwendigen Literatur. 4. Teilnahme an den Serienspielen bzw. Wettkämpfen und sonstigen, dem Zweck dienenden Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
Alle Personen, die diese Satzung anerkennen und bestrebt sind, in diesem Sinne mitzuwirken, können Mitglied des Sportclubs werden. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist notwendig. Mit der Beitrittserklärung erhält das Mitglied eine Satzung, der es durch Unterschrift zu stimmt. Minderjährige benötigen die Zustimmung Ihrer/s gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederzahl des Sportclubs ist unbeschränkt. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft im Sportclub zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, die für den offiziellen Spielbetrieb des Sportclubs nötig sind. Ohne Beitrittserklärung dürfen Leistungen und Einrichtungen des Sportclubs nur für längstens 8 Wochen in Anspruch genommen werden.

§ 4 Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Sportclub endet 1. Mit dem Tode. 2. Mit dem Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn ein Mitglied mehr als ein Quartal mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied sonstiges Sportclub schädigendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung. 3. Durch Austritt : der schriftlich sechs Wochen vor Quartalsende dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu erklären ist.

§ 5 Verwaltung der Sportclubbelange
Alle Angelegenheiten des Sportclubs werden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführenden Vorstand) verwaltet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In der Generalversammlung hat der geschäftsführende Vorstand jedem Mitglied einen nach Ausgaben-Einnahmen-Bestand gegliederten schriftlichen Geschäftsbericht auszuhändigen.

§ 6 Vorstand / Organe
Der Vorstand besteht aus:
a) Geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB der sich zusammensetzt aus:
- Vorsitzender
- Geschäftsführer / stellv.Vorsitzender
- Schatzmeister
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Sportclub gerichtlich und außergerichtlich.
b) Erweiterter Vorstand
c) Mitgliederversammlung: Die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre vorgenommen. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der ERWEITERTE VORSTAND besteht aus Mitgliedern, die zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Angelegenheiten in erforderlicher Anzahl zur ordnungsgemäßen Abwicklung nötig sind. Sie können vom geschäftsführenden Vorstand zu besonderen Vertretern gemäß § 3o BGB bestellt werden.

§ 7 Haftung des Vorstandes
Der Vorstand und alle seine gewählten Mitglieder verrichtet seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen und ehrenamtlich. Eine sich evtl. aus dieser Aufgabenstellung ergebenden Haftung einzelner Mitglieder er gibt sich aus § 31 BGB.

§ 7b Auflösung des Vorstandes
Wird der geschäftsführende Vorstand nicht oder nur teilweise gewählt, so ist innerhalb von 3o Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen deren einziger Zweck die Konstituierung des geschäftsführenden Vorstandes ist. Wird dieser in der Versammlung ebenfalls nicht komplett gewählt, ist innerhalb von weiteren 3o Tagen die Auflösung des Sportclubs einzuleiten.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder gemäß § 3 haben Anspruch an allen durch die Satzung des Sportclubs gewährleisteten Einrichtungen des Sportclubs. Stimmrecht besteht ab dem 14. Lebensjahr.

§ 9 Generalversammlung / Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt, darüber hinaus, wenn es der Vorstand für erforderlich hält. Die Einberufung zu diesen/r Sitzung/en erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladefrist von 2 Wochen (Poststempel gilt).
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Versammlung liegt in Händen des Vorsitzenden, ersatzweise eines anderen Vorstandsmitgliedes in der Reihenfolge des § 6.
3. Zu Beginn der Versammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung noch einmal bekannt zu geben.
4. Über jede Sitzung oder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, und zwar von einem zu wählenden Protokollführer. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden, in Bezug auf eine Satzungsänderung diese wörtlich. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. Jedes Sportclubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
5. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja oder Nein Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Anmeldungen zum Vereinsregister
Beschlossene Satzungsänderungen und sich ändernde Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands sind über einen Notar unter Beifügung des rechtsgültig unterschriebenen Beschlusses sowie des Protokolls und der Mitgliederliste der jeweiligen Versammlung dem Vereinsregister beim Amtsgericht anzuzeigen.

§ 11 Auflösung des Sportclubs
1. Die Auflösung des Sportclubs kann nur mit 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder auf einer nur mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung erfolgen.
2. Bei Auflösung des Sportclubs erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 bei dieser Versammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes; werden diese in dieser Versammlung ebenfalls nicht gefunden, so ist per Antrag eines Mitglieds der Versammlung gemäß § 29 BGB die Bestellung eines Notvorstandes beim Amtsgericht vorzunehmen.
3. Bei Auflösung des Sportclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, das zum Zeitpunkt der rechtsgültigen Auflösung vorhanden ist, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Der Vorstand muss in der Auflösungsversammlung den Mitgliedern Vorschläge von entsprechenden Organisationen unterbreiten. Die Versammlung muß einem Vorschlag zustimmen.